Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und der Krutis Metallbautechnik und Fahrzeugbau GmbH hinsichtlich sämtlicher Waren und Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebene Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen, Lohnschnittarbeiten etc.).

1.2 Steht die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn ihre Geltung nicht mehr gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart wird.

1.3 Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Gegenstand eines Vertrages mit der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH, sofern deren Geltung nicht schriftlich vereinbart wurde.

1.4 Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen AGB nicht widersprechen. Ö-Normen sind sohin diesen AGB nachrangig.

2. Verbraucher/Unternehmer

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Vertragsabschluss im Fernabsatz

3.1 Die auf der Webseite der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.

3.2 Der Kunde kann das Angebot postalisch, per E-Mail, per Fax oder telefonisch gegenüber der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH abgeben.

3.3 Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH kann das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen annehmen, indem sie dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist oder indem sie dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist oder indem sie den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag mit Eintritt der ersten Alternative zustande. Nimmt die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

3.4 Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des 14. Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.

4. Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes

4.1 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH unterfertigt.

4.2 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

5. Kostenvoranschläge/ Zusagen von Mitarbeitern

5.1 Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen und mündliche Mitteilungen der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH – auch auf Anfrage des Kunden – sind unverbindlich, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

5.2 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.

5.3 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 % des Auftragwertes ergeben, so wird die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH gehen davon aus, dass die vom Kunden beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich – auch nach Beginn der Arbeiten heraus – dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

5.5 Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Kunden übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Kunde eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerkunterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Kunde hierfür ein angemessenes Entgelt.

5.6 Werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH jenes Entgelt geltend machen, das ihrer Preisliste oder dem angemessenen Entgelt entspricht.

5.7 Mitarbeitern der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bzw. mit der Durchführung beauftragten Professionisten ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bestätigt werden.

6. Preise

6.1 Alle von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH genannten Preise sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, basieren auf den aktuellen Kalkulationsdaten und sind generell excl. USt.

6.2 Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern sich die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH nicht in Verzug befindet.

6.3 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

6.4 Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet.

6.5 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die nicht von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH zu vertreten sind und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der EU erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der EU aus vornimmt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

7.2 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH nicht verbindlich.

7.3 Bei Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

7.5 Ist der Kunde mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH in Verzug, ist die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Kunden einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Produkte wieder abzuholen, ohne dass dies den Kunden von seiner Leistungspflicht entbindet. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und unter Androhung dieser Folge der Kunde unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn diese durch die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ausdrücklich erklärt wurde.

7.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig.

7.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

7.8 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 30,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

8. Verrechnung

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dergleichen sowie bei Stiegen-, Balkonen- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dergleichen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschriebene Rechteck, zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Maß erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich.

9. Mitwirkungspflicht des Kunden

9.1 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis und Erfahrung kennen musste.

9.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.3 Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht vorgegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH nicht mangelhaft.

9.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

9.5 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH kostenlos Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

9.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

9.7 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern ihre Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

9.8 Die fach- und umweltgerecht Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH hiermit gesondert beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, die von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH beigestellt wurden oder durch deren Beitrag entstanden sind, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung udgl. bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH.

10.2 Für Liefergegenstände, welche nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) hergestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

10.3 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten notwendigen, und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Nichtberechtigung der Ansprüche ist offenkundig. 10.4 Der Kunde hält die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.

10.5 Weiters ist die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

11. Beigestellte Ware

11.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, so sind diese nicht Gegenstand der Gewährleistung.

11.2 Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

12. Leistungsausführung

12.1 Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

12.2 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen bei der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

12.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

12.4 Kommt es nach Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

12.5 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

12.6 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

13. Liefertermine, Annahmeverzug, Lieferverzug

13.1 Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine.

13.2 Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten, zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung und Abnahmeobliegenheit.

13.3 Wird ein fix vereinbarter Liefertermin von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH schriftlich (unternehmerische Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls zumindest grobes Verschulden durch die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH vorlag.

13.4 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

13.5 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH nicht verschuldeter Verzögerung deren Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignisse, die nicht im Einflussbereich der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH liegen, um jenen Zeitraum, während wessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

13.6 Unterbleibt – außer im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden – über Wunsch des Kunden die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstandenen Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinns zu vergüten.

13.7 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag kann die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.

14. Beschränkungen des Leistungsumfanges

14.1 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

14.2 Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Ein unterschiedliches Aussehen der Verzinkung (dunkel- bzw. hellgraue Bereiche) sowie Weißrost und geringfügige Unterschiede im Glanzgrad stellen keinen Mangel dar.

14.3 Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dergleichen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten 3 Monate.

14.4 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH nur zu verantworten, wenn sie diese schuldhaft verursacht hat.

15. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH.

16. Versand

16.1 Sofern Versand vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung von Waren auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.

16.2 Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen.

16.3 Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH hat ab Übergabe an den Beförderungsdienstleister ihrer Lieferverpflichtung entsprochen und hat – sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt – Gewährleistungspflichten nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

16.4 Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

16.5 Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über.

16.6 Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat.

16.7 Als Lieferadresse gilt grundsätzlich die Adresse des Kunden. Sollte der Kunde eine andere Lieferadresse wünschen, so steht der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH das Recht zu, Mehraufwand (Kilometergeld etc.) an den Kunden weiter zu verrechnen.

17. Transportschäden

17.1. Ersatzansprüche aus Transportschäden können ausschließlich gegenüber dem beteiligten Frachtführer geltend gemacht werden. Übernimmt der Kunde eine auf dem Frachtweg offensichtlich beschädigte, durch Verlust geminderte oder verspätet ankommende Sendung, so ist er in den Frachtvertrag eingetreten und hat seine Ansprüche gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur selbst geltend zu machen.

17.2. Wird die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH wegen ordnungsgemäß bescheinigter Transportschäden vom Kunden in Anspruch genommen, so ist dies der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Ansprüche an Dritte aus Transportschäden sind auf Verlangen an die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH abzutreten.

18. Rücksendung gelieferter Ware

18.1. Die Rücknahme gelieferter mängelfreier Ware erfolgt nur in Sonderfällen und nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH. Die Rücksendung erfolgt für die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Die Gutschrift für in tadellosem Zustand erhaltene Retourware bemisst sich nach der Rechnungshöhe und dem dann entsprechenden Wert des Modells/der Ware bei der Rücknahme, abzüglich der der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH entstandenen Unkosten, mindestens jedoch eines Anteiles von 15 % zuzüglich der entstandenen Versandgebühren. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Vertragspartners besonders beschaffter Ware ist ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ausgeschlossen.

18.2. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand.

19. Teillieferung

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

20. Annahmeverzug

20.1 Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, kann die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen.

20.2 Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht.

20.3 Davon unberührt bleibt das Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 20.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den unternehmerischen Kunden kann ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

20.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

21. Rücktrittsrecht

21.1 Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2. für den Verbraucher unter den in Z. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. der Vertrag auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt,
5. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden,
6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. fällt.

21.2 Das Rücktrittsrecht nach 19.1. Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,
a. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
b. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
c. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt EUR 25,00 oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt EUR 50,00 nicht übersteigt,
d. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

21.3 Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. 19.1. Z. 1. – 5. über
a. Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

21.4 Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (19.1 Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von EUR 50,00 nicht überschreitet.

21.5 Bei unternehmerischen Kunden ist die Stornierung eines angenommenen Auftrages nur mit schriftlichem Einverständnis der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH möglich. Einer solchen Vertragsauflösung wird zur Abgeltung von Aufwendungen, des Bearbeitungsaufwandes und des entgangenen Gewinns eine Stornogebühr in Höhe von 40 % des Bruttoverkaufspreises in Rechnung gestellt. Bei Sonderbestellungen und Anhängern wird eine Gebühr in Höhe von 100 % des Bruttoverkaufspreises berechnet.

22. Eigentumsvorbehalt

22.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Ware vor.

22.2 Gegenüber Unternehmern behält sich die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

22.3 Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

22.4 Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

22.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

22.6 Der Kunde hat die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

22.7 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH zugehörige Personen zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

23. Aufrechnung von Gegenforderungen

23.1 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht und von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

23.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH abzutreten.

24. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Abweichungen:
24.1 Bei unternehmerischen Kunden
a. beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe;
b. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
c. hat die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH die Wahl der Art der Behebung;
d. sind der Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH zur Mängelbehebung mindestens zwei Versuche einzuräumen;
e. hat der Kunde auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen;
f. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt;
g. sind Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art – bei sonstigem Verluste Gewährleistungs und Schadenersatzansprüche – binnen fünf Tagen und mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängel rügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen;
h. sind die mangelhafte Lieferung oder Proben davon – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH zu retournieren;
i. trägt die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache zur Gänze der unternehmerische Kunde.

24.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

24.3 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

24.4 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Begutachtung durch die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH oder einem von dieser bestellten Sachverständigen einzuräumen.

24.5 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.

24.6 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH in Erfüllung der Gewährleistung.

24.7 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so wird nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

24.8 Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material, Glanzgrad oder Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung.

24.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

24.10 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden beim Zusteller zu reklamieren und die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

24.11 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH entstehen.

25. Haftung/Schadenersatz

Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
25.1 Die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH haftet bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.:
bei Vermögensschäden bei Vorsatz sowie gegenüber Verbrauchern auch bei grober Fahrlässigkeit;
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

25.2 Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.

25.3 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls von der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

25.4 Schadenersatzansprüche sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

25.5 Verletzt die Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

25.6 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. Selbstbehalt).

25.7 Im Übrigen ist eine Haftung der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH ausgeschlossen. Ebenso sind Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem PHG ergeben, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

26. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Adressänderungen/Salvatorische Klausel

26.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

26.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 2100 Korneuburg. Die Befugnis der Krutis Metalltechnik und Fahrzeug GmbH ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Gerichtsstand für den Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

26.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die der Krutis Metalltechnik und Fahrzeugbau GmbH zuletzt bekannt gegebenen Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.

26.4 Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB behalten alle anderen ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts ersetzt, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.